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Huder Katzenverein e.V.

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Satzung
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Huder-Katzen-Verein e.V. ( HKV e.V. )
Der Verein hat den Sitz in Hude.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Katzenfreunden zur Förderung jedweder Rasse mit folgenden Zielen:

- Beratung aller Katzenfreunde in Fragen Katzenhaltung und-Zucht, sowie in vertretbaren Rahmen bei Katzenkrankheiten.
- Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen Zuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher Grundlage in In-und Ausland.
- Zucht von Katzen mit Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln.
- Vermittlung von Interessenten an Züchter und Zuchtkaterhalter, sowie Vermittlung von Katzennamen.
- Durchführung von Katzenausstellungen.



2. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Rücksicht auf Gesellschaftlichen Stand, Staatsangehörigkeit, Beruf, Konfession und Weltanschauung werden.

- einen vom Beitretenden- bei Jugendlichen vom gesetzlichen Vertreter- zu Unterzeichnender Aufnahmeantrag.

Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung ablehnen, ohne verpflichtet zu sein, den Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Eine Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverein muss dem Vorstand des HKV e.V. schriftlich angezeigt werden. Die nichtanzeige ist ein Aussschlussgrund.



3. Art der Mitgliedschaft
- ordentliche Einzel-Mitglieder
- ordentliche Familien-Mitglieder Ehegatten und
- Jugendliche Mitglieder ( unter 18 Jahre ).



4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: Kündigung, Ausschluss oder Tod.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied mit sofortiger Wirkung alle Dienstleistungsansprüche gegen den Verein. Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages erst mit dem Ende des Kalenderjahres.

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zugelassen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- bei Vereinsschädigen Verhalten,
- bei nicht Fristgerechter Zahlung der Beiträge oder sonstiger Gebühren,
- bei Verstößen gegen die Satzung und schwerwiegenden Verstößen gegen die Zucht- und Haltungslinien, sowie Ausstellungsrichtlinien.

Dem Auszuschließenden Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Das Auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Anhörung und Teilnahme an der betreffenen Sitzung des Ausschlußes.

5. Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr im ersten Monat des laufenden Jahres per Nachname erhoben, bzw. per Überweisung auf das Vereinskonto gezahlt.

Familienmitglieder zahlen für die erste Person ( Einzel-Mitglied ) den vollen Jahresbeitrag und für den Ehepartner die Hälfte des Mitgliedsbeitrag. Jugendliche Mitglieder über 18 Jahre ohne eigenes Einkommen ( Schüler, Studenten, Lehrlinge, Wehrpflichtige etc. ) zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrags.

Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.



6. Gebühren
Sonstige Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstandes die direkte Zahlung an den Schatzmeister erfolgen.



7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemaß §26BGB durch je zwei der drei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.



8. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Die Tagesordnung der ordentlichen muss mindestens enthalten:
- Bericht über Vereinsleben, namentlich über das zurückliegende Vereinsjahr,
- Kassenbericht des Schatzmeisters,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Satzungsänderungen mit Angabe der Änderung

Zwei Mitglieder ( Kassenprüfer ) haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins anhand der Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Der Ort, an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder haben Vorschlagrecht.



9. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn er dies für erforderlich und zweckmäßig erachtet. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder der Einberufung der Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben am Sitz des Vereins stattzufinden.



10. Durchführung der Mitgliederversammlungen
Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich unter Benennung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen den Tag der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mind. Dreißig Tagen liegen.

Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordunung müssen schriftlich mind. vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Nur dann können sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, jedoch nur, wenn sie nicht auf eine Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderungen im Vorstand hinzielen. Jede ordnungsgemäße eingeladene Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn nicht in der Satzung etwas anderes gesagt ist. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung oder dem Gesetz eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind in einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitglieder Versammlung nicht drei viertel aller Stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesen Punkt nicht Beschlußfähig.



11. Vorsitz der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Versammlung hat der/die Vorsitzende des Vorstandes oder der Geschäftsführer. Ist von diesen keiner anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines Stimmberechtigten Mitgliedes.



12. Vereinsvermögen
1) Das Vereinsvermögen darf nur zur Einreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder haben an den Vermögen keinen Anteil.
2) Die Mitglieder können Hilfeleistungen, die zur Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen, ein entsprechendes Arbeitsentgeld erhalten. Private Einlagen werden erstattet.
3) Der Vorstand hat alljährlich, im Rahmen des Kassenberichtes, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand der und die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen.
4) Bei der Auflösung des Vereines ist nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ( insbesondere §51BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine gemeinützige Einrichtung oder Gemeinschaft zum Zwecke des Tierschutzes zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige tierschüzerische Zwecke zu verwenden hat.
5) Stehen hierfür mehrere Einrichtungen zur Debatte und findet sich keine Mehrheit für eine dieser Einrichtungen, so ist das verbleibende Vermögen dem Land Niedersachsen, bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übergeben mit der Maßnahme, die Mittel an eine entsprechende Einrichtung mit obiger Zweckbindung zu übergeben.

Soweit in der Satzung keine Bestimmungen getroffen worden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
gez. Anika Grosjean
1. Vorsitzende des HKV e.V.

Der HKV e.V. ist beim Amtsgericht Oldenburg in das Vereinsregister eintragen. ( Urkundenrollen-Nummer 182/2004 AG Oldenburg ).

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